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§
73b StGB
Einziehung von Taterträgen bei
anderen
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, 2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder 3. das Erlangte auf ihn a) als Erbe übergegangen ist oder b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde 1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 73b StGB |
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5 |
§
73b StGB,
der auch im Rahmen des § 73c
StGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v.
18.9.2013 - 5 StR 237/13; W. Schmidt in LK, 12. Aufl., § 73b Rn.
7; Joecks in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 6), modifiziert
die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht, um das Verfahren zu
beschleunigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2013 - 5 StR 237/13). Die Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, in welcher Form und in welcher genauen Höhe Gewinne angefallen sind (BGHR StGB § 73b - Schätzung 1; BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 5 StR 181/01 - NStZ-RR 2001, 327). Wenn, konkrete Feststellungen hinsichtlich des vom Angeklagten vereinnahmten Erlangten nicht getroffen werden können, ist dies nach § 73b StGB zu schätzen. Dies bedeutet, dass sich das Tatgericht, ausgehend von einer aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit einer Wertannahme begnügen kann (vgl. BGHR StGB § 73b Schätzung 2; BGH, Urt. v. 26.11.2008 - 5 StR 425/08 - NStZ-RR 2009, 94; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09 - wistra 2010, 148 und BGH, Beschl. v. 18.2.2016 - 2 StR 251/14 Rn. 14). Das Tatgericht muss aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der seiner Schätzung zugrunde liegenden Annahmen überzeugt sein (BGH, Urt. v. 20.4.1989 - 4 StR 73/89 - NStZ 1989, 361; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 - 2 StR 251/14 Rn. 14). Bei der Verfallsanordnung sind Erörterungen anzustellen, wie der Verfallsbetrag ermittelt wurde, etwa aufgrund einer konkreten Berechnung oder im Wege der Schätzung (§ 73b StGB). Die Höhe etwa des Geldbetrages muß nachvollziehbar begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 583/99; BGH, Beschl. v. 21.3.2007 - 2 StR 598/06). Bieten die getroffenen Feststellungen eine ausreichende Schätzungsgrundlage für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz, ist ein Absehen von einer Verfallsanordnung mit der Begründung, dass keine genaueren Feststellungen getroffen werden können, rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 - 5 StR 425/08 - NStZ-RR 2009, 94). Zwar können bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73b StGB geschätzt werden. Das Gericht darf jedoch in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 5 StR 181/01 - NStZ-RR 2001, 327; BGH, Beschl. v. 21.2.2007 - 2 StR 586/06; BGH, Beschl. v. 27.5.2008 - 3 StR 50/08 - NStZ 2008, 623; BGH, Beschl. v. 5.6.2012 - 4 StR 58/12). Die Ausführungen zum Verfall dürfen sich insoweit etwa nicht auf die bloße Annahme eines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses beschränken und offen lassen auf welchen Grundlagen die Schätzung erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen führten (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2007 - 2 StR 586/06). Wird lediglich der Verkehrswert der nicht mehr im Besitz des Angeklagten befindlichen Drogen gemäß § 73b StGB - z.B. auf 2.000 Euro - geschätzt, müssen Feststellungen dazu, daß dieser Betrag dem Vermögen des Angeklagten durch das Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln tatsächlich zugeflossen ist, getroffen sein. Ansonsten ist die Voraussetzung für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz, daß der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 6, 11, § 73 a Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 3, § 73 a Rdn. 1), nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 85/02). Auch der Umfang des Eigenkonsums zur Ermittlung der verbleibenden Handelsmenge kann im Wege der Schätzung bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.9.2003 - 1 StR 147/03). |
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5.1 |
„Erlangt“
im Sinne von § 73
Abs. 1 Satz 1
StGB ist bei der manipulativen Erlangung einer
Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Werklohn, sondern nur
der wirtschaftliche Wert der Auftragserlangung, der sich vorrangig nach
dem kalkulierten Gewinn bemisst (vgl. BGHSt 50, 299, 310 ff.; BGH,
Urt.
v. 29.6.2006 - 5 StR 482/05). Aussagekräftiges Indiz
hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne
sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat
einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte,
kann u. U. auch ein branchenüblicher Gewinnaufschlag Grundlage
einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu
erwartenden Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des
durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das
„Erlangte“ im Sinne von § 73
Abs. 1 Satz 1
StGB hinreichend erfasst. Im Einzelfall können
darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für
weitergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den
Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. BGH,
Urt. v. 2.12.2005
- 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96; Sedemund DB 2003, 323, 328;
vgl. zum
Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 Abs. 4 Satz 1
OWiG). Zu den Erlangten Vorteilen zählen auch mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG wistra 1998, 199, 200; König in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 17 Rdn. 41; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 17 Rdn. 38). Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für derartige weitere konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sachverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu BGHR StGB § 73b Schätzung 1, 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09 - wistra 2010, 148), nach § 73b StGB geschätzt werden. Gegebenenfalls wird sich hierfür die Hinzuziehung von Sachverständigen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73b Rdn. 5). Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe (siehe hierzu oben) - ggf. mit sachverständiger Hilfe und mittels Schätzung nach § 73b StGB - ermittelt worden, folgt aus dem Bruttoprinzip, dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73c StGB berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96). siehe auch: § 73c StGB, Absehen von Verfallsanordnung Zu einer Schätzung bei einer Ernte von angebauten Cannabispflanzen vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2005 - 2 StR 402/04. |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 73b StGB wird verwiesen auf: § 73 StGB siehe auch: Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, § 73 StGB § 73a StGB siehe auch: Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, § 73a StGB |
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Z.8.2 |
§ 73b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 73b StGB Schätzung Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden." Diese Vorschrift ist auf Grund der nach Artikel 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für bestimmte Verfahren in der bisherigen Fassung auch weiter anwendbar. "Artikel 316h EGStGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 7. Titel (Verfall und Einziehung) |
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