Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Verächtlichmachen  Veranstalter Verantwortliche Stelle Verarbeiten Veräußern Verbotsirrtum Verbreiten Verbreiten II Verbreiten von Schriften Verdächtigen  Verdachtsgrad für Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung Verdachtsgrad für Durchsuchungen Verdeckte Gewinnausschüttungen  Verdeckungsabsicht Verfahrenvoraussetzungen  Verfälschen Vergütungen Verhandlungsfähigkeit Verharmlosen  Verheimlichen  Verkehren Verkehrsunfall  Verklammerung Verletzter  Verletzter II Verletzter III  Verleumden Verlöbnis Verlust des Sehvermögens Vermögensbetreuungspflicht Vermögensgefährdung Vermögensnachteil Vermögensschaden  Vermögensverlust  Vermögensverlust großen Ausmaßes  Vernehmung  Versammlung  Versuch  Vertikale und horizontale Absprachen  Verwahren  Verwenden  Verwenden nachgemachter oder verfälschter Belege  Verwendung der Daten  Verwertungs- und Vorhalteverbot  Verwirkt  Völkerrechtlicher Mindeststandard bei Auslieferung  Völlig ungeeignetes Beweismittel  "Vorhaben"  Vorläufige Festnahme  Vortäter  Vorteil  Vorteil II  Vorteile der Tat 




Verächtlichmachen (§ 130 StGB)

Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird (vgl. BGHSt 3, 346, 348; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). 




Veranstalter (§ 284 StGB)

Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741). 




Verantwortliche Stelle (§ 3 BDSG)

Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. 




Verarbeiten (§ 3 BDSG)

Verarbeiten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 BDSG das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf
einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder
abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. 




Veräußern (BtMG)

Veräußern ist die entgeltliche Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft an einen anderen, ohne dass der Täter eigennützig handelt (vgl. BGH, Beschl. v.  23.11.1988 - 3 StR 503/88 - NStE Nr. 53 zu § 29 BtMG; BVerfG, Beschl. v. 14.3.1991 - 2 BvR 337/91 - NJW 1991, 2823; BGH, Beschl. v. 15.11.2000 - 2 StR 431/00 - NStZ-RR 2001, 118). 




Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kommt nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Täter die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun (BGHSt 15, 377, 383; 45, 97, 100 f.; BGH wistra 1986, 218; BGH NStZ 1996, 236, 237; BGH, Besch. v. 2.4.2008 - 5 StR 354/07 - wistra 2008, 306; BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387; BGH, Urt. v. 25.6.2008 - 5 StR 109/07 - BGHSt 52, 307 ff. - wistra 2008, 467).

Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). 




Verbreiten (§ 130 StGB)

Der Begriff "Verbreiten" wird in mehreren Straftatbeständen des StGB verwendet (vgl. u.a. §§ 86, 86a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rahmen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB bedeutet "Verbreiten" die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit einer Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Kettenverbreitung). Bei der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber immer, daß an einen größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Personenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens nicht zu erfüllen, wenn nicht feststeht, daß der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen wird. Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55, 59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45, 41 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04; BayObLG NStZ 1983, 120 ff. m. Anm. Keltsch; 1996, 436, 437; 2002, 258, 259 m. Anm. Schröder JZ 2002, 412 f.; OLG Frankfurt StV 1990, 209; Thüring. OLG NStZ 2004, 628 ff.). 




Verbreiten (§ 176a StGB, § 184b StGB)

Ein Verbreiten im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei der Weitergabe (je) eines einzelnen Exemplars der Schrift nur gegeben, wenn der Täter zumindest damit rechnet, dass das Werk im Anschluss einer größeren, nicht mehr kontrollierbaren Zahl von Personen zugänglich gemacht werde (BGHSt 19, 63, 71); die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Dritten genügt nicht (BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 3 StR 174/09 - StV 2010, 294).

Eine Strafbarkeit nach § 176a Abs. 3 StGB kann ferner über die Verweisung auf § 184b Abs. 2 StGB eröffnet sein. Denn § 176a Abs. 3 StGB verwendet den Begriff des Verbreitens nicht im engeren Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nimmt auf die gesetzliche Überschrift dieser Norm Bezug (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 176a Rdn. 15; § 184 b Rdn. 8). Kraft Verweisung auf § 184b Abs. 2 StGB erfasst § 176a Abs. 3 StGB deshalb auch Tathandlungen, die nur in der Absicht vorgenommen werden, einem anderen den Besitz an der Schrift zu verschaffen, ohne dass zugleich Verbreitungsabsicht nach § 184b Abs. 1 StGB besteht. Da der Verweisung auf § 184b Abs. 2 StGB deshalb durchaus eigenständige Bedeutung zukommen kann, erscheint sie auch nicht als bloßes gesetzgeberisches Versehen (BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 3 StR 174/09 - StV 2010, 294; so aber Wolters in SK-StGB § 176 a Rdn. 23). 




Verbreiten von Schriften (§ 166 StGB)

Verbreiten bedeutet, die Schriften ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich machen (vgl. BGH NJW 1999, 1979, 1980 zu § 184 StGB m. w. N.). Das bloße Vorrätighalten einer Schrift ist gemäß § 166 StGB ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des Verbreitens (§ 166 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 StGB, § 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). 




Verdächtigen
(§ 164 StGB)

Nach ganz überwiegendem Verständnis ist Verdächtigen das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1960 - 2 StR 593/59 - BGHSt 14, 240, 246; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 5; Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2. Aufl., § 164 Rn. 20 jeweils mwN; siehe auch Langer, Gedächtnisschrift für Schlüchter, 2002, S. 361, 366 f.).




Verdachtsgrad für Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (§ 111b StPO)

Gründe, die im Sinne des § 111b Abs. 1 StPO die Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind vorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1 StPO) strafbaren Handelns gegeben ist (Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111b Rdn. 15; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 111b Rdn. 8 m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen (BGH, Beschl. v. 12.7.2007 - StB 5/07 - wistra 2007, 431; Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111b Rdn. 16). 




Verdachtsgrad für Durchsuchungen (§ 102 StPO)

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2007, 1443; 2007, 2749, 2751 m. w. N.; BGH NJW 2000, 84, 85; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - StB 1/01; BGH bei Schmidt NStZ-RR 2002, 161, 164 Nr. 4; BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 2 BJs 11/03 -5 StB 7/03 - wistra 2003, 432; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - StB 26/08 - NStZ-RR 2009, 142). 




Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft eingetretene Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen (BGH, Beschl. v. 6.9.2012 - 1 StR 140/12; zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 5 StR 547/07 - wistra 2008, 310; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - 5 StR 72/07 - DStRE 2008, 169, 170 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; Rengers in Blümich, KStG, 114. Aufl., § 8 Rn. 230 ff.). 




Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB)

In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluß über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGH NJW 1999, 1039, 1041; BGHSt 41, 358, 360; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 327/04 - BGHSt 50, 11 - NJW 2005, 1203; Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 71). Die andere Straftat muß sich objektiv und im subjektiven Tatbestand als ein Verbrechen oder Vergehen darstellen. Ob sie überhaupt verfolgbar ist, ist hingegen ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 2.7.2004 - 2 StR 174/04; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 14, 19). 




Verfahrenvoraussetzungen (§ 206a StPO)

Verfahrensvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, die so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt (BGHSt 15, 287 f.; 26, 84 f.; 32, 345 f.). Sie sind nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern auch im allgemeinen Interesse gegeben (BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 56/00 - BGHSt 46, 230 - wistra 2001, 183; Rieß in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft Bd. IV S. 809, 814). Funktion der Verfahrenshindernisse ist es, weiteres Prozedieren mit dem Ziel einer Sachentscheidung zu verbieten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 56/00 - BGHSt 46, 230 -  wistra 2001, 183; Rieß in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft Bd. IV S. 809, 812). 




Verfälschen (§ 152a StGB)

Diese Tathandlung setzt voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert; das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00 - BGHSt 46, 146 - wistra 2001, 18 zu § 152a StGB a.F.). 




Vergütungen (§ 352 StGB)

Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der vom Tatbestand bestimmte Personenkreis nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (vgl. BGHSt 4, 233, 235; BGH, Urt. v. 6.9.2006 - 5 StR 64/06 - wistra 2007, 22). 




Verhandlungsfähigkeit (StPO)

Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1995 - 2 BvR 345/95 - NStZ 1995, 391; BGH, Beschl. v. 8.2.1995 – 5 StR 434/94 - BGHSt 41, 16, 18; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - 5 StR 206/95 - StV 1996, 250; BGH, Beschl. v. 20.4.2004 – 1 StR 14/04 - bei Becker NStZ-RR 2005, 261;  BGH, Beschl.  v. 4.12.2012 - 4 StR 405/12; HK-Julius, StPO, 5. Aufl., § 205 Rn. 4; Pfeiffer/Hannich in KK-StPO 6. Aufl. Einl. Rdn. 126 m.w.N.). Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 25.2.1997 - 1 StR 600/96 - NStZ 1997, 401; BGH NStZ 1983, 280; BGH NJW 1970, 1981;  BGH, Urt. v. 26.4.1956 - 3 StR 46/56 - bei Dallinger MDR 1958, 142). Auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). 




Verharmlosen (§ 130 StGB)

Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunter spielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 40 - NJW 2000, 2217; BGHSt 47, 278): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen“ und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36, 40 - NJW 2000, 2217; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). 




Verheimlichen (§ 283 StGB)

Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder der des Insolvenzverwalters entzogen wird. Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17 f. mwN).




Verkehren (§ 68b StGB)

„Verkehren“ ist im Sinne der Fortführung oder des Unterhaltens eines bestehenden Kontaktes zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 18; BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 1 StR 362/15; sowie OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 Ws 716/07 - BeckRS 2008, 05974 und Schneider in LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 68b Rn. 22).




Verkehrsunfall (§ 142 StGB)

Unter dem Begriff "Verkehrsunfall" ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGHSt 8, 263 ff). Der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall steht nicht entgegen, dass ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden entstanden ist. Dann handelt es sich mindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis (BGHSt 12, 253 ff, 256; BGH VRS 11, 425; 21, 113, 117; 28, 359; 36, 23, 24; 56, 141, 144; BGH, Urt. v. 27.7.1972 - 4 StR 287/72 - BGHSt 24, 382, vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.2003 - 4 StR 228/02 - BGHSt 48, 233 - NJW 2003, 1613). Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - 4 StR 233/01 - Ls. - BGHSt 47, 158 - NJW 2002, 626).




Verklammerung (§ 52 StGB)

Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl. RGSt 68, 216, 218; BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - 4 StR 268/04 - NStZ 2005, 262; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Fischer, StGB 56. Aufl. vor § 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.). 




Verletzter (§ 73 StGB)

Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 - Verletzter 1, 2; BGH, Beschl. v. 28.11.2000 - 5 StR 371/00 - wistra 2001, 96). 




Verletzter (§ 77 StGB)

Nach § 77 Abs. 1 StGB ist der Verletzte strafantragsbefugt. Wer im Sinne dieser Vorschrift Verletzter ist, richtet sich danach, wer Träger des geschützten Rechtsgutes ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; Jähnke in LK 11. Aufl. § 77 Rdn. 23). Damit hängt die Antragsberechtigung davon ab, in wessen durch den Straftatbestand geschützten Rechtskreis unmittelbar eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596). 




Verletzter (§ 22 StPO)

Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGH, Urt. v. 26.7.1951 - 2 StR 251/51 - BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1; BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 499/05 - BGHSt 51, 100, 109 f. - wistra 2007, 136; BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 394/08 - NStZ 2009, 342; BayObLG NStZ 1993, 347; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 6; Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 22 Rdn. 3, 4; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 338 Rdn. 55). Eine strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner Person erweisen (BGHSt 1, 299; BGH, Beschl. v. 3.4.2001 - 1 StR 90/01; BayObLG NStZ 1993, 347; Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 22 Rdn. 3, 4). 




Verleumden (§ 130 StGB)

Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Fischer StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 11). 




Verlöbnis (§ 52 StPO)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO voraus, daß unabhängig von einer zivilrechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Aussage ein gegenseitiges ernstgemeintes Eheversprechen vorliegt, wobei bereits die einseitige Aufgabe des Heiratswillens das Verlöbnis beseitigt, selbst wenn der andere davon nichts weiß (BGHSt 3, 215, 216; 29, 54, 57; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 531/99 - BGHSt 45, 367 - NJW 2000, 1962; BGH, Urt. v. 28.5.2003 - 2 StR 445/02 - BGHSt 48, 294 - NJW 2003, 2619; BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 606/09 - NJW 2010, 1824). 




Verlust des Sehvermögens (§ 226 StGB)

Ob (nur) eine schwere Beeinträchtigung oder der Verlust des Sehvermögens vorliegt, ist in erster Linie vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. RGSt 71, 119, 120). Liegt ein faktischer Verlust der Sehkraft (vgl. hierzu RGSt 58, 173; 63, 423, 424; 71, 119, 120; 72, 321 f.; OLG Hamm GA 1976, 304, 306; Horn in SK-StGB 7. Aufl. § 226 Rdn. 6; Hirsch in LK 10. Aufl. § 224 Rdn. 14 ) nicht vor, so scheidet § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - 4 StR 327/00 - NJW 2001, 980). 




Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)

Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2011 - 4 StR 156/11; zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09 - BGHSt 55, 288, 297 f.; BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - 4 StR 163/16 mwN). 




Vermögensgefährdung (§ 263 StGB)

Nach gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist ein Vermögensschaden "nicht nur im tatsächlichen Verlust" eines Vermögenswertes ("effektiver Schaden"), sondern schon in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen zu sehen (so zusammenfassend beispielsweise BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - NJW 1998, 2589 - NStZ 1998, 506). Diese Gefährdung muss aber nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeuten. Die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils muss zum Zeitpunkt der Verfügung so groß sein, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1987  - 4 StR 216/87 - BGHSt 34, 394, 395 - NJW 1987, 3144; BGH NStZ 2004, 264). Eine derartige konkrete Gefährdung, die bereits einem Schaden entspricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betrogene ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGHSt 21, 112, 113). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 181/06 - BGHSt 51, 165 - wistra 2007, 102). 




Vermögensnachteil (§ 266 StGB)

Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt gemäß § 266 Abs. 1 StGB die Zufügung eines Nachteils voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Nachteil jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung - aufgrund eines Vergleichs des Vermögensstands vor und nach der treuwidrigen Handlung - festzustellen. Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathandlung selbst zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14; BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 4 StR 194/09 - wistra 2010, 181). 




Vermögensschaden (§ 263 StGB)

Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGHSt 3, 99, 102; 16, 220, 221 u. 321, 325; 30, 388, 389; 34, 199, 203; 45, 1, 4; 51,10, 15 Rdn. 18; 51, 165, 174 Rdn. 31; BGHR StGB § 263 Abs. 1, Vermögensschaden 54, 70; BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - 5 StR 334/05 - NStZ 2006, 624; BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - 1 StR 731/08 - BGHSt 53, 199 - StV 2009, 242). 




Vermögensverlust (§ 263 StGB)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht eine bloße Gefährdung für einen "Verlust" im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht aus (BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 212/03 - BGHSt 48, 354, 356  - NJW 2003, 3717 ff.; BGH NStZ 2002, 547, vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2006 - 2 StR 388/06 - wistra 2007, 111; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 122 m.w.N.; noch offen in BGH, Beschl. v. 7.5.2002 - 3 StR 48/02 - wistra 2002, 339). Unter Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB fällt nur der tatsächlich eingetretene Schaden (BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 212/03 - BGHSt 48, 354, 356 - NJW 2003, 3717; BGH, Beschl. v. 9.8.2005 - 5 StR 67/05 - wistra 2006, 17). 




Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 StGB)

Das Regelbeispiel des 'Vermögensverlustes großen Ausmaßes' ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 274/03 - BGHSt 48, 360, 362 - NJW 2004, 169 - wistra 2004, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 € beim Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) das Merkmal „in großem Ausmaß“ (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 274/03 - BGHSt 48, 360 - NJW 2004, 169; BGH, Beschl. v. 17.11.2006 - 2 StR 388/06 - wistra 2007, 111; BGH, Beschl. v. 9.8.2005 - 5 StR 67/05 - wistra 2006, 17; BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71 - wistra 2009, 107; BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - 5 StR 11/09 - wistra 2009, 236; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 1 StR 247/09; noch offen gelassen in BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 96/01 - NStZ-RR 2002, 50 mit Tendenz zur Betragsgrenze 1oo.ooo DM). 




Vernehmung (§ 136 StPO)

Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (BGHSt 42, 139, 145 f. - GS; BGH, Urt. v. 26.7.2007 - 3 StR 104/07 - BGHSt 52, 11 - NJW 2007, 3138). 




Versammlung (§ 130 StGB)

Zur Erfüllung des Merkmals “Versammlung“ genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte Personenmehrheit, dabei kann es sich auch um einen begrenzten Personenkreis handeln (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). 




Versuch (§ 22 StGB)

Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1989, 473; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.4.2010 - AK 2/10; BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - 3 StR 64/10). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (vgl. BGHSt 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; 48, 34, 35 f.; BGHR AO § 373 Versuch 1; BGH NStZ 1999, 395, 396; 2000, 422; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379; BGH, Beschl. v. 14.3.2001 - 3 StR 48/01 - NStZ 2001, 415; BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 5 StR 42/02 - BGHSt 48, 34 - StV 2003, 74; BGH, Beschl. v. 11.6.2003 - 2 StR 83/03; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623). 




Vertikale und horizontale Absprachen (§ 298 StGB)

Die in der Literatur streitige Frage, ob eine - vertikale - Absprache zwischen einem Anbieter und einer Person auf der Seite des Veranstalters genügt oder ob § 298 Abs. 1 StGB - entsprechend § 1 GWB n.F. - eine kartellrechtswidrige - horizontale - Absprache zwischen mindestens zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof dahingehend entschieden, dass eine "rechtswidrige Absprache" im Sinne dieser Vorschrift nur bei kartellrechtswidrigen Absprachen miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen vorliegt. Rein "vertikale" Absprachen sind nicht vom Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfaßt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 428/03 - BGHSt 49, 201 ff. - wistra 2004, 387; BGH, Beschl. v. 7.9.2004 - 4 StR 234/04 - wistra 2005, 29; BGH, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 StR 57/06 - wistra 2006, 385). 




Verwahren (§ 261 StGB)

Unter Verwahren ist bereits die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen (BGH, Beschl. v. 26.1.2012 - 5 StR 461/11; Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 261 Rn. 16). 




Verwenden (§ 250 StGB)

Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - 3 StR 102/08 - StV 2008, 470; BGH, Urt. v. 18.2.2010 - 3 StR 556/09; Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 58). Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 3.2.1999 - 1 ARs 1/99; Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 58). Dabei setzt (vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2001 - 2 StR 400/01 - NStZ-RR 2002, 108; BGH, Urt. v. 8.5.2008 - 3 StR 102/08 - StV 2008, 470; BGH, Urt. v. 18.2.2010 - 3 StR 556/09). 




Verwenden nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 AO)

Die Erstellung falscher Belege durch Manipulationen des Kassensystems erfüllt die Voraussetzungen des besonders schweren Falls nicht. Dieser ist erst dann erfüllt, wenn die gefälschten Belege gegenüber der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren vorgelegt werden (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 1 m. w. N.; BGH, Urt. v. 12.1.2005 - 5 StR 301/04 - wistra 2005, 144). 




Verwendung der Daten (§ 263a StGB)

Verwendet sind die Daten, wenn sie in ein Datenverarbeitungsgerät eingebracht werden (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 416/12; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, § 263a, 28. Aufl., Rn. 6 mwN). 




Verwertungs- und Vorhalteverbot (§ 51 BZRG)

Ist die Eintragung der Verurteilung aus dem Register entfernt worden oder tilgungsreif (§ 46 BZRG), ist das Tatgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, durch das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG an der Verwertung gehindert (vgl. BGH NJW 1990, 2264; BGH, Beschl. v. 22.3.2000 - 5 StR 88/00; BGH, Beschl. v. 19.7.2001 - 3 StR 244/01; BGH NStZ-RR 2001, 237; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 - 4 StR 36/06; BGH, Beschl. v. 11.11.2009 - 1 StR 549/09; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 14). Die im Bundeszentralregister getilgte frühere Verurteilung des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 BZRG darf auch nicht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 660/09).

Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter nicht nur an der Berücksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an der strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Umstände, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammenhang stehen (etwa hohe Rückfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am selben Opfer). Auch wenn sie für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind, müssen derartige Umstände gleichsam ausgeblendet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5; BGH, Beschl. v. 17.3.2006 - 1 StR 577/05 - StV 2006, 522).

Das Verwertungsverbot gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte selbst zu seiner Verteidigung auf diese Tat berufen hatte (BGHSt 27, 108; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5; BGH, Beschl. v. 4.10.2000 - 2 StR 352/00 - StV 2002, 479; BGH, Beschl. v. 6.12.2000 - 1 StR 398/00 - NStZ-RR 2001, 237). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von der Verteidigung offenbart und immer wieder angesprochen worden ist, macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.; BGH, Beschl. v. 17.3.2006 - 1 StR 577/05 - StV 2006, 522). 




Verwirkt (§ 66 StGB)

Eine Strafe ist im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB „verwirkt“, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird (BGH, Urt. v. 25.11.2005 - 2 StR 272/05 - BGHSt 50, 284 - BGH NStZ 2006, 156, 158 Rdn. 5; BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212). Auch bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung sind die Anwendungsbereiche des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht völlig deckungsgleich. Satz 2 setzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraus (BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212). 




Völkerrechtlicher Mindeststandard bei Auslieferung (§ 73 IRG)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür. OLG StV 1999, 265, 266) haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind indessen nicht gehindert - und bei Abwesenheitsurteilen regelmäßig dazu verpflichtet (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207, 208) - zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfG NJW 1991, 1411; BGH, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 ARs 4/01 - BGHSt 47, 120 - NJW 2002, 228). 




Völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 StPO)

Ein Beweisantrag kann nur dann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen kann, dass sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt, es sich um ein Beweismittel handelt, dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so daß sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH StV 1997, 338; BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 547/01; BGH, Urt. v. 10.7.2003 - 3 StR 130/03; BGH, Beschl. v. 24.6.2008 - 3 StR 179/08 - NStZ 2008, 707; BGH, Beschl. v. 7.8.2008 - 3 StR 274/08 - NStZ 2009, 48; BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 3 StR 364/08 - StV 2009, 116; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 2.10.2003 - 2 BvR 149/03 - NStZ 2004, 214). Die absolute Untauglichkeit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 27.5.2009 - 1 StR 218/09 - NStZ 2010, 52). 




"Vorhaben" (§ 138 StGB)

Das Merkmal "Vorhaben" im Sinne des § 138 Abs. 1 StGB setzt das Vorhandensein eines ernsthaften Tatplans voraus (BGH, Urt. v. 29.6.1976 - 1 StR 237/76 Rn. 31; BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - StB 33/16 Rn. 22). Erforderlich ist in der Regel, dass der Täter seine Absicht auf bestimmte Personen oder Ziele konkretisiert und auch die Art seines geplanten Vorgehens wenigstens in Grundzügen bereits festgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 - StB 33/16 Rn. 22; LK/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 138 Rn. 6; MüKoStGB/Hohmann, 2. Aufl., § 138 Rn. 9; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 138 Rn. 4).




Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) - Deliktsschwere

§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO - der an die "Frische" und nicht an die "Schwere" der Tat anknüpft (so zutreffend Kargl NStZ 2000, 8 ff., 14; Schröder Jura 1999, 10, 11; vgl. auch § 127 Abs. 3 StPO) - gilt unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei allen Verbrechen oder Vergehen (vgl. RGSt 17, 127; BGH, Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99 - BGHSt 45, 378 - StV 2001, 258; BayObLGSt 1986, 52, 55; Borchert JA 1982, 338, 344; Krause in AK/StPO § 127 Rdn. 11; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.; für "offenkundige Bagatellfälle" auch Schröder Jura 1999, 10, 12; anders auch bei Ordnungswidrigkeiten, s. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 




"Vortäter" (§ 259 StGB)

Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, daß ein anderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich gebracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittäter beteiligt war (vgl. BGHSt 7, 134, 137; 33, 50, 52; BGH, Beschl. v. 17.6.2003 - 3 StR 183/03 - wistra 2003, 430; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - StraFo 2005, 214, 215; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 4 StR 477/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 378/09).

Der Tatbestand der Hehlerei erfordert zudem das subjektive Tatbestandsmerkmal "sich oder einen Dritten zu bereichern". Kommt es dem Angeklagten darauf an, einen Vortäter durch seine Absatzbemühungen zu bereichern, reicht dies für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, weil Dritter im Sinne des § 259 StGB nicht ein Vortäter sein kann (BGH NStZ 1995, 595; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04). 




Vorteil (§ 299 StGB)

Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH wistra 2001, 260, 261 m. w. N.; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385). 




Vorteil (§§ 331 ff. StGB)

Unter Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; 47, 295, 304; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 11.4.2001 - 3 StR 503/00 - wistra 2001, 260; BGH, Urt. v. 23.5.2002 - 1 StR 372/01 - BGHSt 47, 295 - NJW 2002, 2801, 2804; BGH NJW 2003, 763, 764; BGH, Urt. v. 2.2.2005 - 5 StR 168/04 - wistra 2005, 226; BGH, Urt. v. 7.7.2005 - 4 StR 549/04; BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 - wistra 2009, 26). 




Vorteile der Tat (§ 257 StGB)

Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23). Um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (BGH NStZ 1987, 22). Danach ist der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann (BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008, 305; Fischer StGB 55. Aufl. § 257 Rdn. 6).







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