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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Der Täter gebraucht die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 648/07 - wistra 2008, 182; Fischer StGB 55. Aufl. § 267 Rdn. 23). |
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Eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB (ebenso wie von § 35 StGB) ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.3.2003 – 1 StR 483/02 - BGHSt 48, 255, 258 [bzgl. § 35 StGB];siehe auch bereits BGH, Beschl. v. 15.2.1963 – 4 StR 404/62 - BGHSt 18, 271, 272 [bzgl. der „Gemeingefahr“ in § 315 Abs. 3 StGB aF]; in der Sache ebenso Fischer, StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 4; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 34 Rn. 60 jeweils mwN). |
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Der Tatbestand der Qualifikationsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB setzt voraus, dass die verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.2006 - 3 StR 373/05; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 23). |
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Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGH, Beschl. v. 4.3.2010 - StB 46/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7). |
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Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30; BGH, Urt. v. 27.9.2001 - 4 StR 245/01BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 StR 113/02; BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - 3 StR 306/05; BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06 - NStZ 2007, 95; BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07 - NStZ-RR 2009, 50; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 4 StR 589/09; BGH, Beschl. v. 17.2.2010 - 3 StR 10/10; Fischer, StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9; vgl. zu § 223 a StGB a.F. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; BGH, Urt. v. 24.9.2009 - 4 StR 347/09 - NStZ 2010, 151; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). - NStZ 2002, 86; |
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Die Gesamtwürdigung von Tat und Täter muß ergeben, daß aufgrund dieses - fortdauernden (vgl. BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH, Urt. v. 16.1.1996 - 1 StR 674/95; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 1 StR 124/00 - NStZ-RR 2001, 238; BGH, Beschl. v. 18.3.2008 - 4 StR 6/08) - Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH, Beschl. v. 18.1.2000 - 4 StR 623/99; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 4 StR 176/04; BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 167/08; BGH, Beschl. v. 10.9.2008 - 2 StR 291/08; BGH, Beschl. v. 11.3.2009 - 2 StR 42/09 - NStZ-RR 2009, 198; BGH, Beschl. v. 28.5.2009 - 4 StR 101/09; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 15 m. w. N.). Diese Maßregel darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades - nicht nur die einfache Möglichkeit - neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, besteht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 und 16; BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2.7.2002 - 1 StR 194/02; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 19/05; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 4 StR 223/05; BGH, Urt. v. 20.2.2008 - 5 StR 575/07; BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 450/08 - NStZ 2009, 689; BGH, Beschl. v. 17.2.2009 - 3 StR 27/09 - NStZ-RR 2009, 169). Eine lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2000 - 1 StR 56/00 - NStZ 2000, 470; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 1 StR 124/00 - NStZ-RR 2001, 238; BGH, Beschl. v. 10.9.2008 - 2 StR 291/08; BGH, Beschl. v. 11.3.2009 - 2 StR 42/09 - NStZ-RR 2009, 198; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09). § 63 StGB setzt weder die Gefahr weiterer gleichartiger Taten noch eine hochgradige Wahrscheinlichkeit voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2007 - 2 StR 135/07). Eine Gefahrenprognose, die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen letztlich auf im Grunde statistische Erwägungen („fast regelhaft“) gestützt ist, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - 1 StR 153/08). |
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Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 - 1 StR 33/15; vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 261 Rn. 6; Neuheuser in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 4, § 261 Rn. 29 mwN; näher Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche, 2007, S. 16 ff.). Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen (Neuheuser aaO mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.). |
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Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2, § 73d Abs. 1 StGB unterliegen dem erweiterten Verfall nur Gegenstände des an der rechtswidrigen Tat Beteiligten, d.h. solche Sachen oder Rechte, die diesem zum Zeitpunkt der Verfallsanordnung gehören oder zustehen (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 d Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 11) oder - wegen eines zivilrechtlich unwirksamen Erwerbsaktes (vgl. BGHSt 31, 145) - nur deshalb nicht gehören oder zustehen, weil er sie für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat, sowie die Surrogate solcher Gegenstände (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 541/00 - NStZ 2001, 531). |
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Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 Rn. 9; BGH, Urt. v. 30.30.1988 – 1 StR 165/88 - NJW 1989, 176; Fischer StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34 Rn. 17 jeweils mwN). |
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Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertraulich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.2001 - 2 StR 488/00 - BGHSt 46, 339, 340 f. - NJW 2001, 2032; BGHSt 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; BGH, Urt. v. 9.12.2002 - 5 StR 276/02 - wistra 2003, 182; Hoyer in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). |
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Aus dem Wortzusammenhang ("geistige Krankheit oder Behinderung") und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass hierunter nur eine geistige Behinderung fällt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 226 Rdn. 13; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 25 jeweils m. w. N.). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 - 3 StR 453/08 - NStZ 2009, 284; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). |
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Das Merkmal des Gelangenlassens bedeutet, daß die Schrift derart in den Verfügungsbereich eines anderen gelangt, daß dieser Kenntnis von dem Inhalt der Schrift nehmen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2005 - 5 StR 156/05; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 37 Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 36; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 Rdn. 17). Danach ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn jemand an dem Material Gewahrsam erlangt hat. Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Aufforderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, daß er ungewollt mit pornographischen Erzeugnissen konfrontiert wird (vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 8. Aufl. [Stand: Oktober 2004] § 184 Rdn. 56), insbesondere durch unverlangtes Zusenden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2005 - 5 StR 156/05). |
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Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 38, 353, 354 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.8.2005 - 4 StR 168/05 - NStZ 2006, 167; BGH, Urt. v. 14.1.2010 - 4 StR 450/09). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGH, Urt. v. 16.8.2005 - 4 StR 168/05 - BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2, BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 594/05 - NStZ 2006, 503, 504; BGH, Urt. v. 14.1.2010 - 4 StR 450/09). |
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§
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei
Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken.
Nicht
erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen
an
der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am
Tatort
anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv -
physisch
oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47,
383,
386/387; BGH NStZ 2000, 194, 195; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2
StR
111/02; BGH, Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05 - NStZ 2006,
572).
Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann somit auch
derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand
ausführt, jedoch auf Grund eines gemeinschaftlichen
Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg
beiträgt (BGH, Urt. v. 19.1.1984 - 4 StR 742/83 - StV 1984,
190; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02 - Ls. - BGHSt 47, 383 - NJW 2002, 3788). Zwar ist gemeinschaftliches Handeln, wie es § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt, auch ein Kennzeichen der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, aber weder deren einzige Voraussetzung noch auf diese Beteiligungsform beschränkt (BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; LK/Lilie StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 34). Dass das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann (vgl. dazu BGHSt 47, 383, 386), führt nicht dazu, dass der Gehilfe schon deshalb als Mittäter zu bestrafen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). |
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Zwar können generalpräventive Erwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 11 und 12 m.w.N.). Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7; BGH wistra 2002, 260; BGH, Urt. v. 7.11.2001 - 2 StR 277/01: betr. Misshandlung von Mithäftlingen; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 22.9.2003 - 3 StR 332/03; BGH, Beschl. v. 3.12.2003 - 5 StR 473/03; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 372/04; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 148/08; BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - 4 StR 173/07 - NJW 2008, 452). |
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Die
Gerichtshilfe ist ein - regelmäßig zum
Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen
gehörendes
(Art. 294 EGStGB) - unselbständiges Ermittlungsorgan zur
Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung durch die
Staatsanwaltschaft und das Gericht. Aus § 160 Abs.
3, §
463d StPO ergibt sich, dass der Gerichtshilfe in erster Linie die
Aufgabe zugewiesen ist, Ermittlungen in Bezug auf die
persönlichen
Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldigten oder
Verurteilten zu führen. Sie kann jedoch auch zu anderen
Aufgaben
herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es
für angezeigt hält, auf spezifische berufliche
Fähigkeiten in der Sozialarbeit zurückzugreifen.
Aufgabe der
Gerichtshilfe ist aber nicht die Aufklärung der Tat
(vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - 1 StR 276/07 - StV 2008, 338;
Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. §
160 Rdn. 79,
81, 87). Die der Staatsanwaltschaft angeschlossene Gerichtshilfe (vgl. §§ 160 Abs. 3 Satz 2, 463d StPO) unterscheidet sich von der den Jugendämtern übertragenen (§ 38 Abs. 1 JGG) Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie primär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 1 StR 123/00 - NStZ-RR 2001, 27; Pfeiffer und Wache in KK-StPO 4. Aufl. Einleitung Rdn. 82 und § 160 Rdn. 32). |
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Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache oder ihr Gegenteil allgemein- oder gerichtskundig ist (BGH, Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05 - NStZ-RR 2007, 116; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292, 293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 359; 47, 270, 274; BGH, Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05 - NStZ-RR 2007, 116). |
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Eine Sache ist geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (BGH, Beschl. v. 28.2.2001 - 2 StR 509/00 - wistra 2001, 303: "50 DM"; BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 176/04; Fischer, StGB 56. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). |
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Dieser Begriff umfasst jede auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im Wirtschaftsleben, die sich durch Austausch von Leistungen und Gegenleistungen vollzieht. Rein wohltätigen oder sozialen Zwecken dienende Betriebe fallen ebenfalls unter die Norm, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Dasselbe gilt für öffentliche Behörden, soweit sie sich am Wirtschaftsverkehr beteiligen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 299 Rn. 4, 6; NK-StGB-Dannecker, § 299 Rn. 26). Danach werden etwa auch die gesetzlichen Krankenkassen erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - 3 StR 458/10; schon RG, Urt. v. 29.1.1934 - 2 D 1293/33 - RGSt 68, 70, 74; BGH, Urt. v. 13.5.1952 - 1 StR 670/51 - BGHSt 2, 396, 402; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 19); denn sie können ihren Versorgungsauftrag gegenüber den Versicherten nur durch Leistungsaustausch insbesondere mit Apotheken und Pharmaunternehmen erfüllen (vgl. Böse/Mölders, MedR 2008, 585, 586). |
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Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - in Form von Konsumtion liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 31, 380; 39, 100, 108; 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389). Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestands sein (BGH, Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99 - BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878; BGH, Beschl. v. 19.6.2003 - 5 StR 160/03 - wistra 2003, 389). |
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Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07 - NStZ 2009, 34). |
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Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragen Sachherrschaft (BGHSt 8, 275; 16, 271). Für die Frage, wer den Gewahrsam an einer Sache innehat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Der Gewahrsamsbegriff wird wesentlich durch die Verkehrsauffassung bestimmt. Deshalb hängt das Bestehen tatsächlicher Sachherrschaft nicht in erster Linie, jedenfalls nicht allein von der körperlichen Nähe zur Sache und nicht von der physischen Kraft ab, mit der die Beziehung zur Sache aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten werden kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 1 StR 383/08 - NStZ-RR 2009, 22). |
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Die Nötigung durch Gewalt erfordert regelmäßig, daß der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 4 StR 309/01; BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - 3 StR 275/04; BGH, Beschl. v. 9.4.2009 - 4 StR 88/09 - NStZ-RR 2009, 202; Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 5-7). Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 506/08; BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 2 StR 474/08). |
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist. Außerdem müssen durch die Tätigkeit die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3.7.1995 – GrS 1/93 - BFHE 178, 86 - BStBl II 1995, 617; v. 10.12.2001 – GrS 1/98 - BFHE 197, 240 - BStBl II 2002, 291; BGH, Urt. v. 6.9.2016 - 1 StR 575/15 Rn. 13). |
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Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - 4 StR 563/51 - BGHSt 1, 383; BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW 1996, 1069; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig 1, 5; BGH, Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 352/01; BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 4 StR 41/04; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). |
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Gewinnsucht liegt vor,
wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß
gesteigert ist (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 37). Gewinnsucht geht über
ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere
Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile
willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen
einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. LK/Tiedemann, StGB,
12. Aufl., § 283a Rn. 3 mwN). Gewinnsucht ist ein Streben nach Gewinn
um jeden Preis (BGH, Urt. v. 31.5.2017 - 2 StR 489/16 Rn. 22). siehe auch: Handeln aus Gewinnsucht |
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Diese liegt vor, wenn dasselbe Gesetz mehrmals verletzt wird, § 52 Abs. 1 StGB. Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.2.2003 - 1 StR 474/02; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SK-StGB § 52 Rdn. 25 ff.). |
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Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (BGHSt 2, 276). Den Maßstab hierfür bildet das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer. Ist ein Spiel danach ein Glücksspiel, so behält es diese Eigenschaft auch für den besonders geübten oder versierten Spieler, der den Spielausgang besser abschätzen kann als ein weniger geübter oder versierter (BGHSt 2, 276; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145). |
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Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.; BGH, Urt. v. 8.9.2005 - 1 StR 159/05; BGH, Beschl. v. 21.6.2007 - 3 StR 180/07 - NStZ 2008, 29). Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben (BGH, Beschl. v. 21.6.2007 - 3 StR 180/07 - NStZ 2008, 29). |
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Das Merkmal „in großem Ausmaß“ des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist wie beim Betrug nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Das Merkmal „in großem Ausmaß“ liegt danach nur dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71 - wistra 2009, 107). Der Blick nur auf den Gesamtschaden einer Serie von Steuerstraftaten genügt nicht. Vielmehr muss dann für jeden Einzelfall das „große Ausmaß“ zu bejahen sein (BGH, Urt. v. 5.2.2004 - 5 StR 580/03 - wistra 2004, 185; BGH, Urt. v. 12.1.2005 - 5 StR 301/04 - wistra 2005, 144). Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dabei genügt derjenige Erfolg, der für die Vollendung der Steuerhinterziehung ausreicht (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 268). Bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung ist das „Ausmaß“ des jeweiligen Taterfolges zu addieren, da in solchen Fällen eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB vorliegt, die für die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71 - wistra 2009, 107). |
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Gründer im Sinne der §§ 129, 129a StGB sind nur solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt. v. 19.5.1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese - möglicherweise missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei einer so engen Auslegung könnten die Strafmilderungsvorschriften der § 129 Abs. 5, § 129a Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung keine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 Rdn. 14; Fischer/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 Rdn. 23). Der Bundesgerichtshof hat daher klarstellend entschieden, das für das Gründen einer terroristischen Vereinigung das Erbringen eines wesentlichen Beitrags zur Gründung erforderlich ist. Nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen sollen daher erfasst werden; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; auch Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 43). Gründer im Sinne der §§ 129, 129a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326; BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - Ls.; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - 3 StR 263/05). So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus eine weiterführende Wirkung für die Gründung entfalten, auch wenn er im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05- NStZ-RR 2006, 267). |
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 13, 14; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 4 StR 42/04; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 - 1 StR 20/06 - wistra 2006, 316). Dieser Grundsatz ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (st. Rspr.; BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; BGH, Beschl. v. 9.9.2003 - 4 StR 173/03 - NStZ 2004, 453). |
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Ein Verstoß der Körperverletzungstat gegen die guten Sitten kann nur angenommen werden kann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist (BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 120/03 - BGHSt 49, 34 - NStZ 2004, 204). In diesem Sinne ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten nach der allgemein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGHSt 4, 24, 32; 4, 88, 91; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - 3 StR 120/03 - BGHSt 49, 34 - NStZ 2004, 204; Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 Rdn. 6 m. w. N.). |
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