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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174; BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 5; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148). |
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Nach
gefestigter Rechtsprechung, die vor allem zur Verletzung der
Insolvenzantragspflicht gemäß §§
64 Abs. 1, 84
Abs. 2 Nr. 2 GmbHG a.F. sowie zu anderen Strafvorschriften ergangen
ist, die mit der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung einer
GmbH im Zusammenhang stehen, ist als Geschäftsführer
nicht
nur der formell zum Geschäftsführer Berufene
anzusehen,
sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung mit
Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche
Bestellung
faktisch übernommen und ausgeübt hat (BGHSt 3, 32,
37; 21,
101, 103; 31, 118, 122; BGHR GmbHG § 64 I Antragspflicht 2 und
3;
BGH NStZ 2000, 34, 35; StV 1984, 461 f. mit Anmerkung Otto; wistra
1990, 60, 61; BGH,
Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - BGHSt
46, 62
- wistra 2000, 307; vgl. auch Fuhrmann/Schaal, § 82
Rdn. 11;
Schaal in Erbs/Kohlhaas, § 82 Rdn. 7;
einschränkend
Scholz/Tiedemann, § 82 Rdn. 42; Samson in SK-StGB 7.
Lfg.
§ 14 Rdn. 7 b; Lutter/Hommelhoff, Rdn. 2; a.A.
Schüppen DB
1994, 197, 203 f.; Joerden wistra 1990, 1, 4; vgl. zusammenfassend
Löffeler wistra 1989, 121 ff.). Dieser Begriff des faktischen Geschäftsführers, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend verwandt wird (vgl. BGHZ 41, 282, 287; 47, 341, 343; 75, 96, 106; 104, 44, 46) ist erfüllt, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluß nimmt (BGHSt 31, 118, 121). Die Unternehmensführung darf nicht einseitig angemaßt, sondern muß mit dem Einverständnis der Gesellschafter, das als eine konkludente Bestellung zu werten ist, erfolgt sein (BGHSt 3, 33, 38; 31, 118, 122 m.w.Nachw.; BGH NStZ 2000, 34 ff., 35). Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, daß er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGHSt 3, 32, 37; 31, 118, 122; BGHR GmbHG § 64 I Antragspflicht 3; BGH wistra 1990, 97 f.; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307; vgl. zusammenfassend Löffeler wistra 1989, 121, 125). |
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Falsch sind Zahlungskarten (mit Garantiefunktion), wenn sie fälschlicherweise den Anschein erwecken, sie seien von demjenigen ausgegeben worden, auf den die lesbaren Angaben auf der Karte oder die auf ihr unsichtbar gespeicherten Informationen als Aussteller hinweisen. Optische Wahrnehmungsmöglichkeit und digitale Maschinenlesbarkeit müssen nicht gleichzeitig gegeben sein, so dass eine "falsche" Karte nicht die kumulative Nachahmung beider Komponenten voraussetzt. Es genügt, dass die Fälschung entweder nur die Urkundenfunktion zum Gegenstand hat - was etwa bei einer gefälschten Kreditkarte der Fall ist, die nur in ihrem äußeren Erscheinungsbild einer echten Kreditkarte entspricht, aber keinen funktionsfähigen Magnetstreifen oder Mikrochip enthält - oder ein Magnetstreifen bzw. ein Mikrochip zwecks ausschließlicher Verwendung an Automaten gefälscht und auf ein unbedrucktes Stück Plastik oder Pappe geklebt ist (BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 439/09 - NJW 2010, 623; Erb in MünchKomm-StGB § 152 a Rdn. 6; Fischer, StGB 57. Aufl. § 152 a Rdn. 11; vgl. auch BGHSt 46, 146, 152). |
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Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn er zur Zeit seiner Verwendung vom Berechtigten nicht zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Schlösser bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68; Fischer, StGB 56. Aufl. § 243 Rdn. 8). Ein echter Schlüssel wird durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch durch Dritte erst dann zu einem falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, wenn der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung des Raumes entzogen hat. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch den Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt hatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; BGHSt 21, 189; BGH, Beschl. v. 20.4.2005 - 1 StR 123/05; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27). |
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Falschgeld liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit schlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch bedacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Geldes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179). |
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Nach § 26a StPO hat das Gericht die Ablehnung eines Richters unter anderem dann als unzulässig zu verwerfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO), wenn ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 3, 7, 9; BGH, Beschl. v. 22.11.2000 - 1 StR 442/00; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 1 StR 410/00; BGH, Beschl. v. 18.2.2004 - 2 StR 462/03; BGH, Beschl. v. 1.2.2005 - 4 StR 486/04; BGH, Beschl. v. 14.6.2005 - 3 StR 446/04 - wistra 2005, 464; BGH, Beschl. v. 24.10.2005 - 5 StR 269/05 - wistra 2006, 153; BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 367/09 - wistra 2010, 217; als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet von BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; BVerfG, Beschl. v. 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6.4.1999 - 2 BvR 532/99). Daher kann ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15 Rdn. 19; BGH NStZ 1999, 311; BVerfG - Kammer - StV 2006, 673, 674; BVerfG - Kammer -, Beschl. v. 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, S. 16 f.; BGH, Beschl. v. 10.8.2005 - 5 StR 180/05 - BGHSt 50, 216 - wistra 2005, 466; BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 5 StR 138/07 - NStZ 2008, 46), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist (BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 5 StR 138/07 - NStZ 2008, 46). |
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Ein Versuch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlgeschlagen, wenn der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt oder aber wenn der Täter den Erfolgseintritt irrig nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2001 - 1 StR 441/01; BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - 4 StR 170/02; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09 - StV 2010, 170). Ein Fehlschlag, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt mithin vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; 41, 368, 369; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - 4 StR 216/05; BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - 3 StR 459/07 - NStZ-RR 2009, 130). Negativ formuliert liegt ein fehlgeschlagener Versuch dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs die Tat ohne zeitliche Zäsur, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56 f.; 35, 90, 94; 39, 221, 228; 41, 368, 369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 22; Versuch, fehlgeschlagener 2, 5 und 8; BGH, Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 456/00 - StV 2001, 461; BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 279/02; BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 1 StR 462/02; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09 - StV 2010, 170; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 24 Rn. 11). |
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Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 - StV 1995, 416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt oder der Drohung nur zeitlich nach oder nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubes (mit Todesfolge) aus (BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1983, 460; 1995, 416; BGH NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7; BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - 4 StR 738/94; BGH, Beschl. v. 16.5.2000 - 4 StR 89/00 - NStZ-RR 2001, 41; BGH, Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 176/01; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 StR 225/02 - NStZ 2004, 153; BGH, Urt. v. 16.1.2003 - 4 StR 422/02 - NStZ 2003, 431; BGH, Beschl. v. 24.2.2009 - 5 StR 39/09; Fischer, StGB 56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). |
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Gemäß
der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1a
Satz 2 KWG (Stand 9.12.2010) sind Finanzdienstleistungen 1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), 1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), 1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), 1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. (weggefallen) 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. (weggefallen) 9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing), 11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung). |
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siehe: § 54 KWG Rdn. 20.3.1 |
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siehe: § 54 KWG Rdn. 20.3.3.2 |
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Nach dem Flaggengrundsatz steht die Hoheitsgewalt über Schiffe dem Staat zu, unter dessen Flagge es registriert ist. Der Flaggenstaat übt damit auch die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhängig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben (BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - 2 ARs 180/09 - BGHSt 53, 265 - NStZ 2009, 464; MünchKomm-StGB/Ambos vor § 3 Rdn. 34). |
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siehe: § 112 StPO Rn. 65 |
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Fordern im Sinne der Bestechungstatbestände ist nicht nur das ausdrückliche, sondern auch das konkludente Verlangen eines Vorteils für eine dienstliche Tätigkeit. Die das Verlangen eines Vorteils objektiv zum Ausdruck bringende, d. h. von einem verständigen Betrachter in der Situation des Angesprochenen so zu verstehende Erklärung des Amtsträgers muss zur Kenntnis des potentiellen Gebers gebracht werden; dabei muss der Vorsatz des Amtsträgers darauf gerichtet sein, dass der Erklärungsempfänger auch den Sinn der Erklärung versteht, während ein diesbezüglicher Erfolg nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006 - 3 StR 389/05 - wistra 2006, 344; Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 Rdn. 25 m. w. N.). |
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Bei dem Tatbestand des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG handelt es sich um eine zur Täterschaft erhobene selbstständige Form der Beihilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter § 27 Abs. 1 StGB subsumiert werden können, und damit jede Handlung, welche die Rechtsgutsverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - StB 20/08 - BGHSt 53, 238 - NStZ 2009, 640; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, KWKG § 19 Rdn. 5 m. w. N.; Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl. § 44 Rdn. 121 ff.; Holthausen NJW 1991, 203, 204). |
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Eine
Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO
als
fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem
Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren
gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1
Sachverhandlung 6
m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 5.11.2008 - 1 StR 583/08 - wistra
2009,
71). Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8; BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 4.6.2009 - 3 StR 61/09 - NStZ-RR 2009, 288). Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5; BGH, Urt. v. 11.7.2008 - 5 StR 74/08 - StRR 2008, 462). |
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Der Tatbestand der Freiheitsberaubung setzt keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH, Urt. v. 15.5.1975 - 4 StR 147/75; BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 432/02; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 594/09). Eine zeitlich nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 432/02 - NStZ 2003, 371; BGH, Beschl. v. 21.1.2003 - 4 StR 414/02 - NStZ-RR 2003, 168; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 594/09). Jedenfalls aber kommt dann, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2003 - 4 StR 414/02). |
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Das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist dann erfüllt, wenn der Beschuldigte sich frei zur Offenbarung entscheiden kann. Wenn das der Fall ist, sind seine Motive unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 20.6.1990 - 3 StR 74/90 - BGH StV 1990, 550; ebenso Körner BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 13). Unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu können (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Freiwillig 1 und 2; BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10 zu § 46b StGB). |
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Fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2005 - 3 StR 295/05; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff.). |
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Für die Fristberechnung kommt es nach §§ 36 Satz 1, 47 Abs. 1 BZRG auf den Tag der Verurteilung und nicht auf den der Tatbegehung an (vgl. BGHSt 25, 19, 23; BGH, Beschl. v. 22.3.2000 - 5 StR 88/00; BGH, Urt. v. 28.3.2001 - 3 StR 463/00; Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz 1985 § 47 Rdn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.11.2009 - 1 StR 549/09). |
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Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 4 StR 40/00 - Ls. - BGHSt 46, 88 - NJW 2000, 2685). |
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Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, führt eine Waffe (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.8.2009 - 3 StR 226/09; Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG § 52 Rdn. 13; § 1 Rdn. 26). Bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt muss der Täter die Möglichkeit haben, nach eigenem Willen auf die Waffe einzuwirken oder über sie zu verfügen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2008 - 5 StR 491/08 - StV 2009, 174; Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 46; Runkel in Hinze Waffenrecht § 1 WaffG Rdn. 160). Das Führen muss eigenhändig verwirklicht werden; es findet keine Zurechnung des Führens an Tatbeteiligte statt, die selbst keine Zugriffsmöglichkeit haben (BGH NStZ 1997, 604, 605; BGH, Beschl. v. 25.11.2008 - 5 StR 491/08 - StV 2009, 174; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.8.2009 - 2 StR 175/09). |
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Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGH, Urt. v. 20.11.2003 - 4 StR 150/03 - BGHSt 49, 8, 14 - NJW 2004, 786 ff.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 4 StR 53/04; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 4 StR 299/04; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraftfahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist (BGH, Urt. v. 20.11.2003 - 4 StR 150/03 - BGHSt 49, 8, 14 - NJW 2004, 786 ff.; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 4 StR 35/04). |
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