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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Über den Wortlaut der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO hinaus setzt eine Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Fällen des Ausbleibens des Angeklagten voraus, dass eine Eigenmächtigkeit des Angeklagten vorliegt und diese ihm nachgewiesen werden kann. Eigenmächtiges Fernbleiben liegt nur vor, wenn der Angeklagte wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht nachkommt, ohne dafür hinreichende Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu haben (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 51/03; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 172/08; LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 14 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei eigenmächtig ferngeblieben, sondern nur darauf, ob nach den objektiven Gegebenheiten diese Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag und erwiesen ist (BGH StV 1981, 393, 394; BGH, Beschl. v. 6.6.2001 - 2 StR 194/01 - NStZ-RR 2001, 333). | ||
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Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41, 48, 56; BGH, Beschl. v. 29.2.2000 - 1 StR 46/00 - StV 2000, 619; BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02; BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - 3 StR 424/04; BGH, Urt. v. 1.6.2006 - 1 StR 32/06; BGH, Urt. v. 4.12.2007 - 5 StR 404/07 - NStZ 2008, 354: Herbeiführung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners infolge des Rauschgiftgeschäfts; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 3 StR 305/09; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 3 StR 75/10). | ||
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Die in § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung "einen Staat erheblich zu schädigen" kann nach allen maßgeblichen Auslegungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht werden, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146). | ||
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Die Tat muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öffentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05). | ||
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Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.1984 - 3 StR 209/84 - NStZ 1985, 217, 218; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13). Erforderlich ist aber das gewaltsame, also das durch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung verbundene Öffnen oder Erweitern eines Zugangs zu dem umschlossenem Raum (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 20 mwN). | ||
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Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (§ 2 BtMG), gleichgültig ob die Betäubungsmittel auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg, per Auto, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug, Post oder zu Fuß ins Land verbracht werden. Mit der Grenzüberschreitung tritt die Vollendung ein (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1986 - 2 StR 335/86 - BGHSt 34, 180). | ||
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Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die Erhebung von „Eingangsabgaben“ regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 - Eingangsabgaben 2; BGH, Beschl. v. 8.11.2000 - 5 StR 440/00 - wistra 2001, 62). | ||
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Für die Frage, ob ein einheitliches Angebot gegeben ist, ist maßgeblich der - vom Täter intendierte - Gesamteindruck der Werbeaussage auf die Adressaten. Dieser Maßstab ist im Übrigen auch für den die Irreführung regelnden zivilrechtlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG anerkannt (vgl. nur Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. § 5 Rdn. 2.90 m. umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Dabei kommt es im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs entscheidend darauf an, dass nach den Vorstellungen des Täters ("Absicht") die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von dem angepriesenen geldwerten Vorteil beeinflusst wird. Es liegt nahe, dass ein Interessent einen Gewinnvorteil oder ein Geschenkversprechen mit dem Warenangebot zusammen sehen und insgesamt von einem günstigen Angebot ausgehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.8.2002 - 3 StR 11/02 - NJW 2002, 3415, 3416; BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387). | ||
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Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung - wie etwa der ausländischen Bevölkerung - gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). Da sich terroristische Aktivitäten zudem sehr häufig gegen Teile der Bevölkerung richten, die ethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind, würde bei einer wörtlichen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten nicht erfasst werden können. Daher ist eine sinngemäße Auslegung der Vorschrift geboten, wonach es genügt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens nennenswerte Teile der Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). | ||
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Eine Einsperrung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht unüberwindlich sein. Es genügt, daß die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, daß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf außergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht in Betracht kommt (vgl. RGSt 8, 210, 211; BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 590/00 - NStZ 2001, 420: betr. psychischer Barriere vor der technisch möglichen Flucht). | ||
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Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschl. v. 27.7.2010 - 1 StR 319/10 - NStZ-RR 2010, 374, 375; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13). Es erfordert, dass der Täter wenigstens einen Fuß in den Raum stellt; bloßes Hineingreifen oder Ähnliches genügt dagegen nicht (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 243 Rn. 12 mwN). | ||
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Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt wird und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen der zu erwartenden Handlungen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 87; BGH, Urt. v. 16.12.2009 - 2 StR 446/09). Fehlende Einwilligungsfähigkeit schließt eine Rechtfertigung aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166 - NJW 2004, 2458; zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit vgl. BGHSt 4, 88, 90; BGH NStZ 2000, 87, 88). | ||
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Empfänger im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 8 BDSG jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. | ||
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Nach
§ 19 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn
Tabakwaren
unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem
freien
Verkehr anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland
(vgl. § 1 TabStG) verbracht oder versandt werden, mit dem
Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet (vgl. BGH,
Urt.
v.
2.2.2010 - 1 StR 635/09 - wistra 2010, 226). Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG derjenige, der verbringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Allein diese Steuerschuldner sind nach § 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (BGH, Urt. v. 2.2.2010 - 1 StR 635/09 - wistra 2010, 226). Empfänger im Sinne dieser Vorschrift kann aber nicht mehr sein, wer den Besitz an den Tabakwaren erst dann erlangt, wenn der Verbringungs- bzw. Versendungsvorgang bereits beendet ist. Beendigung in diesem Sinne ist - ebenso wie z.B. bei der Einfuhr i.S.v. § 21 Satz 1 TabStG - dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. insoweit für Fälle der Einfuhr BGHSt 3, 40, 44; BGH wistra 2007, 262; 2000, 425; BGH, Urt. v. 2.2.2010 - 1 StR 635/09 - wistra 2010, 226). Dies ist auch beim Verbringen oder Versenden i.S.v. § 19 Satz 1 TabStG erst dann der Fall, wenn die Tabakwaren die "gefährliche" Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer bzw. Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO). In der Regel wird das Verbringen oder Versenden erst dann beendet sein, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben (vgl. auch BGH NStZ 2007, 590, 592; wistra 2000, 425; BGH, Urt. v. 2.2.2010 - 1 StR 635/09 - wistra 2010, 226). Entsteht die Tabaksteuer bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit BGHSt 48, 108, 111 ff.), ist § 373 Abs. 1 AO als spezielleres Delikt anzuwenden. Dies beruht darauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in den freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht § 19 TabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die Vorschriften für Zölle anzuwenden ist. (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2004 - 5 StR 241/04 - wistra 2004, 475). | ||
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siehe § 240 StGB Rdn. 13 | ||
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Von einem Entführen, ist auszugehen, wenn der Angeklagte - unter Einsatz eines Nötigungsmittels - das Opfer an einen Ort verbringt, an dem es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239 b Entführen 3; BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 451/06). | ||
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Entgelt
im Sinne von § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB ist jede
in
einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11
Abs. 1
Nr. 9 StGB). Tatbestandsmäßig sind
Vermögensvorteile
jedweder Art. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des
§
182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB reicht es aus, dass sich Täter
und
Opfer vor oder spätestens während des sexuellen
Kontaktes
darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil die
Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein
soll.
Dabei ist es ausreichend, wenn der Jugendliche zur Duldung oder
Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltvereinbarung
wenigstens mitmotiviert wird, da er schon hierdurch die Erfahrung der
Käuflichkeit sexueller Handlungen macht, die seine
ungestörte
sexuelle Entwicklung nachhaltig negativ beeinflussen kann (vgl.
BTDrucks. 12/4584 S. 8; BGH NStZ 1995, 540; NJW 2000, 3726 f.; BGHR
StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1 Entgelt 1 m.w.N.; BGH,
Beschl. v.
1.7.2004 - 4 StR 5/04 - NStZ 2004, 683; BGH,
Urt. v.
12.10.2005 -
5 StR 315/05). | ||
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§ 356a StPO sieht bei Gehörsverletzungen in der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei "entscheidungserheblichen" Verstößen vor. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-DrS 15/3966, 3 iVm BT-DrS 15/3706, 17f.) nur dann der Fall sein, wenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Betroffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also nicht anders verteidigen können. Gleiches gilt, sofern ansonsten auszuschließen ist, dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2005 - 2 StR 518/03). | ||
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Das
Entwickeln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine
Tätigkeit voraus, die nach dem Vorliegen konkreter
militärischer, technischer und wirtschaftlicher Forderungen
darauf
abzielt, eine Kriegswaffe zu schaffen, die es bisher entweder
überhaupt oder zumindest nicht mit ihren spezifischen
Eigenschaften gegeben hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 26.3.2009 -
StB
20/08 - BGHSt 53, 238 - NStZ 2009, 640; Pathe/Wagner in
Bieneck,
Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl. § 44
Rdn. 117;
Heinrich in MünchKomm-StGB § 19 KWKG Rdn. 7). Ein "Entwickeln" im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG i.V.m. § 17 Abs. 2 KWKG setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe abzielt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2008 - AK 10/08 - wistra 2008, 432; BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - StB 20/08 - BGHSt 53, 238 - NStZ 2009, 640; so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). | ||
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Entwürdigende
Behandlung ist jedes Verhalten eines
Vorgesetzten
gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie
Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die
Achtung
nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene
allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als
Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der
Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum
bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität
prinzipiell in Frage stellt (BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
NStZ 2009, 289; BGH,
Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BayObLG
NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.
§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum
Deutschen
Bundesrecht § 31 WStG jeweils m. w. N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 4). | ||
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Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex a.F. ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338) (BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - Ls. - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266). | ||
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Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - Ls. - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2001 - 5 StR 580/00). | ||
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§ 9 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“ meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten ausdrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 - 1 StR 519/05 - BGHSt 51, 29 - NJW 2006, 1984; BGH, Urt. v. 22.1.2015 - 3 StR 410/14; Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGHSt 20, 45, 51 zu § 3 Abs. 3 StGB aF). | ||
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Mit dem Merkmal der "erforderlichen Erlaubnis" nimmt der Tatbestand Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG. Nach dieser Vorschrift bedarf, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl. §§ 4, 68 StVZO a.F., §§ 4, 73 FeV; OLG Köln NZV 1996, 289 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugführer, der mit einer deutschen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nicht nach § 21 StVG strafbar, wenn er den Führerschein, durch den er die Erlaubnis nachzuweisen hat (§ 2 Abs. 2 StVG a.F.; § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG n.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO a.F. (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz FeV) während einer Fahrt nicht bei sich führt. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis hat, bei einer Fahrt aber den Führerschein nicht bei sich führt oder ihn entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StVZO a.F. (heute: § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FeV) zuständigen Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, handelt lediglich ordnungswidrig (§ 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO a.F. heute § 75 Nr. 4 FeVGRE> i.V.m. § 24 StVG; vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - 4 StR 170/00 - BGHSt 47, 89 - NJW 2001, 3347). | ||
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Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGH NStZ 1996, 29; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143); unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 StR 435/01 - NStZ 2002, 140; StV 1999, 145, 146; BGH, Urt. v. 30.6.2004 - 2 StR 82/04). Allerdings muß vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592; BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - 4 StR 256/01; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15 m. w. N.; BGH, Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - 3 StR 458/02). Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, dass schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42, 97, 100 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.3.2003 - 4 StR 484/02). | ||
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Erheben im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 3 BDSG das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. | ||
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Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SK-StGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686). Das Maß der Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung ist daher mit Blick auf die übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zu bestimmen, wobei wenigstens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen die dauernde Entstellung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen muss (vgl. BGH StV 1991, 115; BGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 3 StR 183/06). | ||
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Eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ist nur dann anzunehmen, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände (vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG § 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien ausgelöst werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2009 - AK 20/08 - BGHSt 53, 128 - wistra 2009, 191; OLG Hamm ZfZ 1992, 291, 292; Holthausen/Hucko NStZ-RR 1998, 225, 231; Wolffgang/Simonsen. Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht Stand Februar 2008, AWG § 34 Rdn. 58; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 166. ErgLfG. AWG § 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. § 29 Rdn. 25). Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (BGH, Beschl. v. 13.1.2009 - AK 20/08 - BGHSt 53, 128 - wistra 2009, 191; für eine zurückhaltende Anwendung ebenso Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich aaO § 34 Rdn. 57). | ||
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§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG setzt voraus, dass durch die Handlung des Täters die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, bei denen es sich um abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte handelt - vom Gesetzgeber, nachdem ursprünglich sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDrucks. 11/4609 S. 4, 9), als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl. BTDrucks. 11/7221 S. 11). Daher genügt eine lediglich potentielle Rechtsgutsgefährdung nicht. Notwendig ist vielmehr, dass für das betroffene Schutzgut eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - StB 20/08 - BGHSt 53, 238 - NStZ 2009, 640; Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl. § 44 Rdn. 128; Steindorf KWKG § 19 Rdn. 13; Heinrich § 19 KWKG Rdn. 19). | ||
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Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umstands im Sinne dieser Vorschrift erfüllen nur solche Gesichtspunkte, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Dabei liegt es auf der Hand, daß Prospektangaben schon ihrer Funktion nach nicht auf Vollständigkeit angelegt sein können (BGH, Urt. v. 12.5.2005 - 5 StR 283/04 - wistra 2005, 304; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264a Rdn. 28 f.). Eine allzu weitgehende Umfänglichkeit der gegebenen Informationen wäre für den Herausgeber des Prospekts kaum handhabbar und für den Anleger oftmals nicht mehr überschaubar. Die Offenbarungspflicht ist daher auf die wertbildenden Umstände zu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2005 - 5 StR 283/04 - wistra 2005, 304; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264a Rdn. 49). Dabei darf kein - im übrigen für den Prospektherausgeber praktisch auch nicht erkennbarer - alle möglichen Anlegerinteressen berücksichtigender subjektiver Maßstab angelegt werden. Vielmehr ist eine verobjektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige Kapitalanleger, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. BGHSt 30, 285, 293 zu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB; BGH, Urt. v. 12.5.2005 - 5 StR 283/04 - wistra 2005, 304). | ||
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Als
erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB sind solche
Handlungen zu
werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht
mehr
hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand
geschützten
Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Urt. v. 24.9.1991 – 5 StR
364/91 - NJW
1992, 324; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 417/11). Ob eine sexuelle Handlung erheblich ist, richtet sich nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit für das betroffene Rechtsgut (BGH NStZ 1992, 432; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 4 StR 569/00 - NStZ 2001, 370; BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700). Bei der Beurteilung der Qualität einer Handlung (erheblich i.S.v. § 184 f Nr. 1 StGB a,F. - § 184g Nr. 1 StGB) sind die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (BGH NJW 1989, 3029); es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein (BGHSt 29, 336, 338; BGH, Urt. v. 24.9.1991 – 5 StR 364/91 - NJW 1992, 324; BGH, Beschl. v. 8.2.2006 - 2 StR 575/05). | ||
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Gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 2 SG und §
5 Abs. 1 WStG
trifft einen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat
begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine
Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine
rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten
Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231,
232; BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009,
289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. BGHSt 22, 223, 225 [zu § 47 MStGB]). Erkennt der Untergebene die Strafrechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er insoweit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rahmen des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen Befehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu § 47 MStGB]; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). | ||
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"Erlangt"
im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz
1, 73a Satz 1
StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der
Täter oder
Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den
Gegenstand
erworben hat (BGH NStZ 2003, 198, 199; BGH, Beschl. v.
13.12.2006
- 4 StR 421/06 - NStZ-RR 2007, 121; BGH, Urt. v. 1.3.2007 - 4
StR
544/06; BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 102/09 - StV 2010,
19). Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält ("Tatentgelt"). Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2002 - 1 StR 169/02 - wistra 2003, 57; BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387). Für den Verfall des für die Tat Erlangten gilt der Vorrang von Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig nicht (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387; Fischer StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 17). Aus der Tat erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung (unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes) in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also eine Beute (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; BGH NJW 2001, 693 - NStZ 2001, 155 - StV 2001, 155; BGH, Urt. v. 22.10.2002 - 1 StR 169/02 - wistra 2003, 57; BGH, Beschl. v. 29.8.2002 - 3 StR 287/02; BGH, Urt. v. 30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387; BGH, Urt. v. 26.11.2008 - 5 StR 425/08 - NStZ-RR 2009, 94: Verkaufserlös der Rauschgiftgeschäfte; BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 504/08 - BGHSt 53, 179 - NJW 2009, 2073; BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - 3 StR 62/10; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9; Fischer, StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 7 ff.). | ||
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„Ermessen“ im Sinne von § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB meint nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich das Vorhandensein mehrerer rechtmäßiger Entscheidungsvarianten, unter denen der Amtsträger die Wahl hat, nicht ein Ermessen im strikt verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 5 StR 70/06 - wistra 2007, 17). Mit der Regelung in § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB geht es dem Gesetzgeber lediglich darum, die Beeinflussbarkeit bei einem derartigen Entscheidungsvorgang derjenigen bei zukünftigen rechtswidrigen Diensthandlungen gleichzusetzen (BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 5 StR 70/06 - wistra 2007, 17). | ||
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Die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen muss das leitende, die Tat beherrschende Motiv des Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns gewesen sein (vgl. BGH NStZ 2005, 332, 333 m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.4.2008 - 2 StR 621/07 - NStZ-RR 2008, 238). Erforderlich ist hinsichtlich der anderen Straftat Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens. Der besondere Unwert der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2000 - 4 StR 647/99 - BGHSt 46, 73 - NJW 2000, 2517). Auf die Schwere der "anderen Straftat" kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2000 - 4 StR 647/99 - BGHSt 46, 73 ff. - NJW 2000, 2517; Fischer, StGB 56. Aufl. § 211 Rnr.67). | ||
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Der
Wortlaut der Norm setzt weder das Umgehen noch das Ausschalten
vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger
Kontrollen voraus. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhaltet der
Begriff der "Erschleichung" lediglich die Herbeiführung eines
Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder
unmoralischem
Wege (vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, 8. Bd. [1999], Sp.
2136;
Brockhaus, 10. Aufl. Bd. 2 S. 1217). Er enthält allenfalls ein
"täuschungsähnliches" Moment dergestalt, dass die
erstrebte
Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird; nicht
erforderlich ist, dass der Täter etwa eine konkrete
Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss
(BGH, Beschl. v. 8.1.2009 - 4 StR 117/08 - BGHSt 53, 122 - StV 2009,
358). Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (BGH, Beschl. v. 8.1.2009 - 4 StR 117/08 - BGHSt 53, 122 - Ls. - StV 2009, 358). | ||
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siehe zur Begriffsbestimmung: § 315c StGB Rdn. 15.1 | ||
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Der Tatbestand des Erwerbs ist dann erfüllt, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.1992 - 5 StR 592/92, BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1046 m.w.N.); nur wenn ein solches Zusammenwirken nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, liegt der Auffangtatbestand des Sichverschaffens vor (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1993 - 4 StR 318/93 - StV 1993, 570 f.; BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10; vgl. auch Weber aaO § 29 Rdn. 1110). | ||
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Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG), setzt einen Erwerb im Sinne des Waffenrechts voraus. Dieser Begriff ist, dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend, gesondert geregelt: Nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 erwirbt derjenige eine Waffe oder Munition, der die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Begriff des Erwerbs umfasst mithin die Erlangung der tatsächlichen Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Weise der Erwerb vonstatten geht (vgl. BTDrucks. VI 2678 S. 25 f.). Dies entspricht dem Sicherungszweck des Gesetzes, da Gefahren grundsätzlich nur von demjenigen ausgehen, der die Waffe derart in seinem Herrschaftsbereich hat, dass er jederzeit auf sie zugreifen kann (BGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 4 StR 431/06 - NStZ 2008, 158; Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 34). | ||
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Zwar
hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat
(und
Begleitdelikten gemäß § 386 Abs. 2 Nr. 2
AO) im
Grundsatz eine eigenständige Ermittlungskompetenz (§
386 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; vgl. auch Erb in
Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 160 Rdn. 11). Zudem
bestimmt § 400 AO: „Bieten die Ermittlungen
genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so
beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines
Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im
Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so
legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft
vor.“ Hieraus könnte geschlossen werden, dass die
Finanzbehörde in allen Fällen die Sache bis zur
Anklagereife
(bzw. Einstellungsreife) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft
selbständig ausermittelt. Dies wäre mit der in § 386 Abs. 4 AO geregelten Rollenverteilung zwischen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft nicht vereinbar. Danach hat nicht nur die Finanzbehörde das Recht, eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO). Vor allem kann die Staatsanwaltschaft die Steuerstrafsache jederzeit von sich aus an sich ziehen (Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 4 Satz 2 AO; BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 1 StR 90/09 - BGHSt 54, 9 - NJW 2009, 2319). | ||
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siehe zur Begriffsbestimmung: § 183 StGB Rdn. 10 | ||
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siehe zur Begriffsbestimmung: § 308 StGB Rdn. 10 |
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