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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
Bande Bankgeschäfte Baugeld
Beauftragter Bedeutungslose
Tatsache Bedingter
Vorsatz Bedingungstheorie Bedrohung Beeinträchtigung
der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Beendigung Befasstsein Befriedigung
des
Geschlechtstriebs Beharrliches
Handeln Beibringen
von Gift
oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen Bei
der Tat Beischlaf Beiseiteschaffen Beisichführen Beleidigung Beruhen
Beschäftigte Beschimpfen
I Beschimpfen
II Beschimpfender
Unfug Beschränkung
der Verteidigung Beschuldigter Beschwer Besitz
I Besitz
II Besitzerhaltungsabsicht
Besondere
Arten personenbezogener Daten Besondere
Bedeutung
des Falles Besondere
Schwere der
Schuld Besondere
Umstände "Besonders
konstruiert für militärische Zwecke" Besonders
schwerer Fall des Totschlags Besorgnis
der Befangenheit Bestimmen
I Bestimmen
II Bestimmen
III Betätigung
als Mitglied Beugung
des Rechts Bevorzugung
Bewaffneter
Konflikt Beweisantrag Bewertungseinheit Bewusste
Fahrlässigkeit Beziehungsgegenstände
Bruttoprinzip
Bundeswehr
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Bandenmäßig
handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen
verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer
mehrere
selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im
Gesetz
benannten Deliktstypus zu begehen (BGH,
Beschl. v.
22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 - NJW 2001,
2266; BGH,
Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 -
NStZ 2002,
318; BGH,
Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - NJW 2005, 2629 f.; BGH,
Beschl. v. 7.10.2010 - 3 StR 363/10 - NStZ-RR 2011, 58). Wesentliches Element einer Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266; BGHR BtMG § 30 a Bande 10; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 186/02; BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002, 318; BGH, Beschl. v. 23.6.2006 - 2 StR 217/06; BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05; BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 4 StR 41/04; BGH, Urt. v. 11.9.2003 - 1 StR 146/03 - NStZ 2004, 398, 399; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 244 Rdn. 34 f. m. w. N.). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede (BGH, Beschl. v. 5.8.2005 - 2 StR 254/05; BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430). |
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Nach
der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG (Stand
9.12.2010) sind Bankgeschäfte: 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. (weggefallen) 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft). 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft), 12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31. |
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Baugelder
sind nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 GSB
Geldbeträge, 1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder 2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll. (vgl. hier zu etwa BGH, Urt. v. 11.4.2001 - 3 StR 456/00 - BGHSt 46, 373 - NJW 2001, 2484; BGH, Beschl. v. 14.1.2003 - 4 StR 336/02 - wistra 2003, 301 zu § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB a.F.). |
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siehe zur Definition nach gefestigter, ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur § 299 StGB Rdn. 8 --> Beauftragter |
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Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.; BGH StV 1997, 567, 568; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 592/99 - StV 2001, 96; BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 55/00 - NStZ 2000, 436; BGH, Urt. v. 17.5.2001 - 4 StR 412/00; BGH, Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05 - NStZ-RR 2007, 116; BGH, Beschl. v. 6.3.2008 - 3 StR 9/08). Zur Beurteilung der Frage der Erheblichkeit ist die Beweistatsache so, als sei sie bewiesen, in das bisher gewonnene Beweisergebnis einzufügen und als Teil des Gesamtgefüges in seiner indiziellen Beweisbedeutung zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1997, 503; BGH, Beschl. v. 12.2.2003 - 1 StR 501/02; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 74). |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH, Urt. v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 - NStZ-RR 2000, 165 f.; BGH, Urt. v. 11.1.2001 - 5 StR 281/00; BGH, Urt. v. 19.7.2001 - 4 StR 144/01; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01; BGH, Urt. v. 16.1.2003 - 4 StR 422/02 - NStZ 2003, 431; BGH, Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03; BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - 3 StR 159/03 - NStZ 2004, 201; BGH, Urt. v. 2.2.2005 - 5 StR 393/04; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91; BGH, Urt. v. 28.1.2010 - 3 StR 533/09; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09). Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 11.12.2001 - 5 StR 419/01). |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (BGH, Urt. v. 30.3.1993 - 5 StR 720/92 - BGHSt 39, 195, 197 - NStZ 1993, 386; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 294 f. - NJW 2000, 443; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03). Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03). |
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Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht (BGHSt 17, 307, 308; BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 253/02; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01). |
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§
120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG setzt voraus, dass die
gegenständliche Tat nach den Umständen bestimmt und
geeignet
ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass
die Tat
das "Sicherheitsgefühl" der inländischen
Bevölkerung
negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger Effekt kann durch
Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen
Kriminalität" - gegebenenfalls befördert durch eine
entsprechende mediale Berichterstattung - eintreten und ist
für
sich allein daher nicht geeignet, die Bundeszuständigkeit
für
deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staatsschutzes nach
§ 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen
(vgl. BGH,
Beschl.
v. 24.11.2009 - 3 StR 327/09). Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in vergleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet (BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschl. v. 24.11.2009 - 3 StR 327/09). |
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Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet (BGHSt 16, 207, 209; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08 - BGHSt 52, 300 ff. - wistra 2008, 377; vgl. Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3). Die Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl. BGHSt 43, 1, 7; BGHR StGB § 78a Satz 1 Bestechung 1; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05 - wistra 2006, 96). |
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Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das (allgemein) für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasststein 3; 4 und 8; BGH, Beschl. v. 15.3.2000 - 2 ARs 41/00 - NStZ 2000, 391; BGH, Beschl. v. 25.5.2005 - 2 ARs 143/05; BGH, Beschl. v. 21.7.2006 - 2 ARs 302/06). Die durch die vorherige Befassung eingetretene Zuständigkeit bleibt erhalten, bis über die zu entscheidende Frage abschließend entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZ-RR 2001, 267; BGH, Beschl. v. 16.7.2003 - 2 ARs 218/03; BGH, Beschl. v. 3.12.2004 - 2 ARs 377/04; BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - 2 ARs 562/08; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.). |
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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. BGH NStZ 1982, 464; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 4 StR 52/01 - NStZ 2001, 598). |
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Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden (BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - Ls. - NStZ 2010, 277). |
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Der
Täter bringt das Gift oder andere
gesundheitsgefährdende
Stoffe bei, wenn er es derart mit dem Körper eines anderen
verbindet, dass es seine schädigende Wirkung entfalten kann,
wobei
auch ein Auftragen der Stoffe auf den Körper genügt
(vgl.
BGH, Urt. v. 12.8.1960 - 4 StR 294/60 - BGHSt 15, 113 - NJW 1960, 2254;
BGH, Urt. v. 21.10.1983 - 2 StR 289/83 - BGHSt 32, 130 - NStZ 1984,
165). Die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgängervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr voraus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822). Auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs werden erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 536/05 - BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822). |
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Der
Angeklagte muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug
zur
Bedrohung "bei der Tat" verwendet haben. Die gesetzliche Formulierung
in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB entspricht dem insoweit
gleichlautenden § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der
notwendige
zeitlich-örtliche Zusammenhang zwischen der den
Grundtatbestand
erfüllenden Handlung und dem qualifizierenden Verwenden einer
Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs ist daher ebenso
aufzufassen wir dort (vgl. BGH,
Urt. v. 4.4.2007 - 2 StR 34/07
-
NStZ-RR 2009, 133). Qualifiziert ist die Tat danach dann, wenn das
gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen
Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird
(vgl. BGH,
Urt. v. 4.4.2007 - 2 StR 34/07 - NStZ-RR 2009, 133; vgl. auch
BGH,
Beschl. v. 8.2.2006 - 2 StR 575/05). "Bei der Tat" verwendet der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn er es zweckgerichtet im Rahmen der Verwirklichung des Raubtatbestandes gebraucht, also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme (BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 422/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 250 Rn. 18). |
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Der Bundesgerichtshof hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 242/00 - BGHSt 46, 176 - NStZ 2001, 312). |
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Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich erschwert. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGHSt 34, 309, 310; RGSt 66, 130, 131; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09; OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Tiedemann in LK 12. Aufl. § 283 Rdn. 25; Hoyer in SK-StGB § 283 Rdn. 30 f.; Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 49; Fischer, StGB 57. Aufl. § 283 Rdn. 4). |
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Beisichführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, daß die Waffe dem Täter "zur Verfügung steht", d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGHSt 31, 105; 43, 8, 10; BGH, Beschl. v. 29.8.2001 - 2 StR 266/01 - NJW 2002, 309). |
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Unter einer Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2009 - 2 StR 302/08 - BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517; Fischer, StGB 56. Aufl. § 185 Rdn. 4). |
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Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit, dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (BGH, Beschl. v. 14.1.2010 - 3 StR 403/09; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 519/09; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 255). Die Entscheidung über das Beruhen hängt - insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht - stark von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 36/01; BGH, Beschl. v. 14.1.2010 - 3 StR 403/09; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 257). |
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Beschäftigte
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind nach
der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 11 BDSG: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. |
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Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Mißachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110). Dabei kann das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69, 257, 271), sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (BGH, Beschl. v. 18.8.2000 - 3 StR 433/99 - NStZ 2000, 643). |
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Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 216 - StV 2001, 395). |
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In
der Rechtsprechung und in der Literatur wird "Unfug" als "grobe
Ungebühr" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen
Bd. 9
S. 399) oder als eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige
Handlung definiert (RGSt 39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; BGH,
Urt. v.
22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876;
Hörnle
in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschilderte Behandlung "beschimpfend", also höhnend oder herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt wird. Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1981 - 1 StR 834/80 - NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). |
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Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, genügt nicht, daß die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6; BGH NStZ 2000, 212 m. Anm. Hammerstein S. 326 = StV 2000, 402 m. Anm. Stern S. 404; BGH, Beschl. v. 14.1.2004 - 2 StR 315/03 - wistra 2004, 188; BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 5 StR 299/03 - BGHSt 49, 317 - wistra 2005, 58; BGH, Beschl. v. 23.2.2010 - 4 StR 599/09 - wistra 2010, 232; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 338 Rdn. 59; KK-Kuckein StPO 6. Aufl. § 338 Rdn. 101). |
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Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 1 StR 280/07 - NStZ 2008, 48; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - 1 StR 3/07 - BGHSt 51, 367 - wistra 2007, 433; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). |
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Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 24.11.1961 – 1 StR 140/61 - BGHSt 16, 374, 376; BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 2 StR 181/06; BGH, Beschl. v. 9.5.2012 - 4 StR 649/11; BGH, Beschl. v. 26.7.2017 - 1 StR 316/17 Rn. 2). Diese liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 - 1 StR 316/17 Rn. 2; KK-Paul StPO 7. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5 m.w.N.). |
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Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2, 4 m. w. N.; BGHSt 26, 117; 27, 380, 381; BGH, Beschl. v. 2.12.1992 - 5 StR 592/92 - MDR 1993, 202; BGH, Beschl. v. 27.7.2004 - 3 StR 71/04; BGH, Urt. v. 24.10.2007 - 2 StR 232/07; BGH, Urt. v. 17.10.2007 - 2 StR 369/07; BGH, Urt. v. 15.4.2008 - 4 StR 651/07 - NStZ-RR 2008, 212; BGH, Beschl. v. 10.6.2010 - 2 StR 246/10; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1170 ff.; Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378; Franke/Wienroeder, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 135). |
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Besitz umfasst das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ebenso wie das schlichte Unterlassen der Entledigung durch Vernichten oder Abliefern (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2008 - 2 StR 501/08 - BGHSt 53, 69 - NJW 2009, 692 betr. § 184 Abs. 5 Satz 2 a.F. StGB). |
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Die gemäß § 252 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, muss nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein. Tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Vorschrift handelt auch, wer sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2000 - 4 StR 90/00 - NStZ 2000, 530, 531 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 12.7.2005 - 4 StR 170/05 - StV 2005, 606). |
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Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 9 BDSG Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. |
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Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR GVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53). Entscheidend ist immer die Bewertung des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - 1 StR 504/00 - BGHSt 47, 16 - NJW 2001, 2984). |
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Die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 174/01; BGH, Beschl. v. 9.8.2001 - 1 StR 295/01; BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 139/02 - NStZ 2003, 146; BGH, Urt. v. 1.7.2004 - 3 StR 494/03; BGH, Urt. v. 8.9.2005 - 1 StR 159/05; BGH, Urt. v. 9.10.2008 - 4 StR 354/08 - StraFo 2009, 79; BGH, Urt. v. 9.12.2009 - 5 StR 403/09). Die Gewichtung der Schuldschwere ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.; BGH, Beschl. v. 23.5.2000 - 1 StR 193/00; BGH, Beschl. v. 13.2.2001 - 4 StR 562/00 - StV 2003, 18; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). |
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Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 m.N.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - 4 StR 385/01). |
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Die
Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs
ist umstritten.
In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das
Tatbestandsmerkmal sei objektiv auszulegen und setze neben einer
subjektiven Zweckvorstellung des Herstellers stets voraus, dass sich
diese auch objektiv in der Konstruktion der Beschaffenheit des Gutes
niedergeschlagen habe; die militärische Zwecksetzung der Ware
müsse aus ihrer objektiven, etwa technischen Konstruktion
erkennbar sein (Bieneck in Wolffgang/Simonsen aaO Rdn. 39 a;
Schörner in Hohmann/John AWR, § 5 AWV Rdn. 13;
Friedrich in
Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, AWR Bd. 1 vor § 5 AWV Rdn. 54;
Bieneck wistra 2008, 451 ff. und wistra 2010, 10 ff.; Monreal AW-Prax
2001, 234 ff. und 2003, 115 ff.). Diesem objektiven Auslegungsansatz
hat sich - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte angeschlossen (VG Frankfurt, Urt. vom 17. Februar
2005 - 1 E 7512/03 - juris - Rdn. 30 f.; Hess. VGH, Urt. vom 14.
Oktober 2009 - 6 A 2113/08 - juris - Rdn. 47 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, soweit sie sich mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal befasst hat, hingegen nicht eindeutig (vgl. BGHSt 41, 348, 350 - zweckorientierte Auslegung - u. BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 5 StR 225/06 - BGHSt 51, 262, 266 ff. - NJW 2007, 1893 - Orientierung an objektiven Kriterien). Der 3. Strafsenat hält für die Erfassung eines Bestandteils als Rüstungsgut den von der Literatur vertretenen objektiven Ansatz zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert für militärische Zwecke" mit Blick auf die Systematik der Ausfuhrliste für zutreffend (BGH, Beschl. v. 28.1.2010 - 3 StR 274/09). |
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Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muß ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; BGH, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 StR 186/99; BGH StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3, 4; BGH, Urt. v. 7.8.2001 - 1 StR 174/01 - NStZ 2001, 647; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 2 StR 230/03; BGH, Urt. v. 19.9.2007 - 2 StR 248/07). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat beantwortet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 5 StR 395/03). |
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Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der Eindruck erweckt ist, der Richter habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist, spielt keine Rolle. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4; BGH, Urt. v. 2.3.2004 - 1 StR 574/03 - wistra 2004, 351; BGH, Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 278/05 - wistra 2006, 112; BGH, Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05 - NStZ-RR 2007, 116; BGH, Beschl. v. 15.12.2005 - 1 StR 411/05 - wistra 2006, 151; BGH, Urt. v. 9.8.2006 - 1 StR 50/06 - NStZ-RR 2007, 57; BGH, Beschl. v. 22.9.2008 - 1 StR 323/08 - StraFo 2009, 73; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8). |
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Unter
Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu
verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt;
in welcher Form und durch welche Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist
gleich (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99
-
BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH,
Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR
10/00 - NStZ 2000, 421; BGH,
Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00).
Der
vor dem Anstiftungsversuch bereits fest zur Tat Entschlossene kann
nicht mehr zu ihr "bestimmt" werden (sog. "omnimodo facturus"; vgl.
BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und 3; BGH,
Urt. v.
20.1.2000 - 4
StR 400/99 - BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH,
Urt. v.
18.6.2009 - 3 StR 89/09 - StV 2010, 228; Fischer, StGB 56.
Aufl.
§
26 Rdn. 3 b). Unter "Bestimmen" im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Hierbei muß die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des anderen sein, vielmehr genügt bloße Mitursächlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373, 374 - NJW 2000, 1877; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 4 StR 557/00 - StV 2001, 406; BGH, Beschl. v. 23.5.2007 - 2 StR 569/06 - NStZ 2008, 42). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Täter dem Minderjährigen durch das Überlassen von Rauschgift lediglich die Möglichkeit eröffnet, mit diesem Handel zu treiben (BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373, 375 - NJW 2000, 1877; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 4 StR 557/00 - StV 2001, 406). Das "Bestimmen" setzt mithin einen kommunikativen Akt voraus, der zu dem Betäubungsmittelhandel durch den Minderjährigen führt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 224/08 - StraFo 2009, 82; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 76). |
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Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung muß es sich dabei um ein Verhalten handeln, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; BGH NStZ 1983, 220; BGH StV 2000, 357, 361; BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - 4 StR 408/01; BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 66/02 - NStZ-RR 2002, 232; BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617; BGH, Beschl. v. 1.8.2003 - 2 StR 186/03 - BGHSt 48, 314 - NJW 2004, 81). |
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"Bestimmen" i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung des Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen werden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das "Bestimmen" auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933; BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). |
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Den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VereinsG erfüllt, wer als Mitglied eine aktive, auf Dauer gerichtete Tätigkeit zur Förderung der Ziele des verbotenen Vereins entfaltet. Die Betätigung als Mitglied setzt eine Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem Verein dahingehend voraus, dass der Täter dem Kreis des Vereins zugehört und in dieser Eigenschaft tätig wird; die Betätigung auf der Grundlage eines nur einseitigen Willensentschlusses genügt nicht. Eine förmliche Beitrittserklärung ist indes nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 3 StR 54/10). |
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Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 42, 343, 344; BGH, Beschl. v. 24.6.2009 - 1 StR 201/09 - NStZ 2010, 92; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09). Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 2 StR 276/00 - NStZ-RR 2001, 243; BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 5 StR 92/01 - BGHSt 47, 105. 109 - NJW 2001, 3275; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09). |
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Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH NJW 2003, 2996, 2997; BGHSt 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF; BGH, Urt. v. 16.7.2004 - 2 StR 486/03 - BGHSt 49, 214 - wistra 2005, 22; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 31). |
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Maßgebend für einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB ist, dass Waffengewalt eingesetzt wird und diese einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Formelle Voraussetzungen wie etwa eine förmliche Kriegserklärung sind nicht entscheidend. Dies kann zu bejahen sein, wenn die seit Jahren andauernden heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über nicht von der Norm erfasste innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen weit hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10). |
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Unter
einem Beweisantrag wird im Strafverfahren das Begehren eines
Prozessbeteiligten verstanden, mit einem bestimmten, nach der
Strafprozessordnung zulässigen Beweismittel eine konkrete,
für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevante
Beweisbehauptung festzustellen (vgl. BGH,
Beschl. v. 20.2.2009
- I
ARs 3/2008 (Ermittlungsrichter); Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung,
51. Aufl., § 244 Rdn. 18; Fischer in Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 244 Rdn. 69 ff., 79 jeweils
m.w.N.). Er ist mithin durch die Bezeichnung eines Beweismittels und
die Angabe der durch dieses zu beweisenden Behauptung, also eine
äußere oder innere Tatsache bzw. einen Sachverhalt,
gekennzeichnet (BGH,
Beschl. v. 20.2.2009
- I
ARs 3/2008 (Ermittlungsrichter)). Handelt es sich bei dem gestellten Antrag nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, findet auf diesen die Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877). |
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Durch den Begriff der Bewertungseinheit werden alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge von Betäubungsmitteln richten, zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, da bereits der Erwerb und Besitz von zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmitteln den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf diese Gesamtmenge erfüllt. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 11, 13 u. 15.; BGH, Beschl. v. 13.12.1994 - 4 StR 680/94 - BGHR BtMG § 29 - Bewertungseinheit 2; BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 3 StR 162/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 503/00; BGH, Beschl. v. 6.2.2001 - 4 StR 11/01; BGH, Urt. v. 20.3.2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 1 StR 355/01; BGH, Beschl. v. 5.3.2002 - 3 StR 491/01 - NStZ 2002, 438; BGH, Beschl. v. 23.5.2003 - 3 StR 134/03; BGH, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 StR 32/04; BGH, Urt. v. 9.12.2004 - 4 StR 164/04; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 5 StR 224/07; BGH, Beschl. v. 12.8.2008 - 3 StR 260/08; BGH, Beschl. v. 16.6.2009 - 3 StR 6/09 - NStZ 2009, 648; Weber, BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 436 ff. m. w. N.). |
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Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01 - NStZ 2002, 314; BGH, Urt. v. 11.12.2001 - 5 StR 419/01 - NStZ 2002, 315; BGH NStZ 2003, 603; BGH, Beschl. v. 26.8.2005 - 3 StR 259/05; BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR 50/08 - StV 2009, 473). |
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Beziehungsgegenstände sind solche, die nicht Werkzeuge oder Produkte der Tat, sondern der notwendige Gegenstand der Tat selbst sind (BGH, Beschl. v. 5.12.1956 - 4 StR 406/56 - BGHSt 10, 28 betr. KFZ beim Fahren ohne Fahrerlaubnis; Fischer, StGB 56. Aufl. § 74 Rdn. 10). |
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"Bruttoprinzip"
bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern
grundsätzlich alles, was der Täter für die
Tat oder aus
ihr in irgendeiner Phase des Tatablaufs erhalten hat - ohne Abzug von
Gegenleistungen oder sonstigen Aufwendungen - für verfallen zu
erklären ist (BGH, Urt. v. 1.3.1995 - NStZ 1995,
491; BGH,
Urt. v. 21.8.2002 - 1 StR 115/02 - BGHSt 47, 369 - StV 2002,
601; BGH,
Urt. v. 1.3.2007 - 4 StR 544/06; BGH,
Urt.
v.
30.5.2008 - 1 StR 166/07 - wistra 2008, 387; BGH,
Urt. v.
4.3.2010
- 3 StR 559/09; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn.
18). siehe hierzu: § 73 StGB Rdn. 20 - Bruttoprinzip |
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Eine
Differenzierung zwischen der Bundeswehr als Organ und den der
Bundeswehr angehörigen oder für sie tätigen
Personen
scheidet schon deshalb aus, weil Handlungen des Staatsorgans Bundeswehr
notwendig von natürlichen Personen in Erfüllung
dienstlicher
Aufgaben ausgeführt werden. Hieraus folgt, daß
Angehörige der Bundeswehr, soweit sie im Rahmen ihrer
dienstlichen
Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegswaffen oder
Explosivmaterial
haben, von den Genehmigungsvorschriften der allgemeinen Gesetze und
daher auch von deren hieran anknüpfenden Strafvorschriften
ausgenommen sind. Die waffen- oder sprengstoffrechtliche Genehmigung
wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten
innerdienstliche Erlaubnis-, Sicherungs- und Verbotsvorschriften
umfassend an die Stelle der allgemeinen Regelungen (vgl. BGH,
Urt.
v. 19.2.2003 - 2 StR 371/02 - BGHSt 48, 213 - NJW 2003, 2036). Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten andererseits, wie sich aus ihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den Status von Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Personen als Angehörige bestimmter Exekutivorgane des Staats (BGH, Urt. v. 19.2.2003 - 2 StR 371/02 - BGHSt 48, 213 - NJW 2003, 2036). |
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